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   LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14   

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https://dejure.org/2014,34146
LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14 (https://dejure.org/2014,34146)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14 (https://dejure.org/2014,34146)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. September 2014 - 3 Ta 1494/14 (https://dejure.org/2014,34146)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Kindergeld ist prozesskostenhilferechtlich nicht das Einkommen des betreuenden Elternteils, sondern Einkommen des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2015, 44
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Dies folgt aus der mit § 1612b BGB verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung, wonach kein Elternteil den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen darf, sondern ausschließlich für den Unterhalt des Kindes verwenden muss (vgl. zum Gesetzeszweck des § 1612b BGB auch BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, NJW 2011, 3215).(Rn.19).

    Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).

    Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 20, BeckRS 2011, 53176).

    Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 30) (so BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 - Rn. 37, aaO).

    Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet (vgl. BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 - Rn. 48, aaO).

  • OLG Rostock, 06.09.2012 - 10 WF 218/12

    Verfahrenskostenhilfe: Kindergeld als Einkommen des Kindes des Antragstellers

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen findet das Kindergeld gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung (im Anschluss an OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).(Rn.20).

    Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).

    Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 - L 11 AS 1495/12 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2013 - L 11 AS 1495/12

    Beschwerdeverfahren; Keine PKH für PKH; Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 - L 11 AS 1495/12 B).
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 234/03

    Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    (aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner (früheren) Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 -, NJW 2005, 2393).
  • LAG Hamm, 30.04.2012 - 4 Ta 662/11

    Überprüfung des Fortbestehens der Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen; Ausrichtung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    (bbb) Ob im Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab als im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren geboten ist (so zB LAG Hamm 30. April 2012 - 4 Ta 662/11 - ), kann hier dahingestellt bleiben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.01.2008 - 11 Ta 289/07

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Einkommen - Ratenzahlung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Daher muss die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus ihrem Einkommen zunächst die ihr bekannten, bereits vorher entstandenen Prozesskosten bedienen (vgl. zB LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2008 - 11 Ta 289/07-; OLG Koblenz 7. November 2006 - 13 WF 953/06 - FamRZ 2007, 645) und kann neu eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht als besondere Belastungen geltend machen, wenn für Eingehung der Verbindlichkeiten kein Bedürfnis bestanden hat.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 - 21 Ta 2032/13

    Prozesskostenhilfe - sofortige Beschwerde gegen die Höhe einer

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Diese Kosten sind vielmehr aus dem in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO aF geregelten Freibetrag bzw. von dem an den Sohn geleisteten Unterhalt und dem Kindergeld zu bestreiten (vgl. zum Essensgeld auch LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2014 - 21 Ta 2032/13 -, Juris-Rn. 18).
  • OLG Koblenz, 07.11.2006 - 13 WF 953/06

    Berücksichtigung von nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eingegangenen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14
    Daher muss die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus ihrem Einkommen zunächst die ihr bekannten, bereits vorher entstandenen Prozesskosten bedienen (vgl. zB LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2008 - 11 Ta 289/07-; OLG Koblenz 7. November 2006 - 13 WF 953/06 - FamRZ 2007, 645) und kann neu eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht als besondere Belastungen geltend machen, wenn für Eingehung der Verbindlichkeiten kein Bedürfnis bestanden hat.
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 207/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen des

    b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (ebenso OLG Rostock FamRZ 2013, 648; LAG Berlin-Brandenburg NZFam 2015, 82; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 115 Rn. 19) ergibt sich aus § 1612 b BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung kein Korrekturbedarf bezüglich der sozialrechtlich orientierten Einkommensanrechnung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO (so zutreffend OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960 f.; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, 350; Christl FamRZ 2015, 1161, 1163; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 37. Aufl. § 115 Rn. 2; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 19; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 115 Rn. 12; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - FamRZ 2010, 1324 Rn. 29).
  • LAG Hamm, 09.02.2016 - 14 Ta 370/15

    Barunterhalt; Einkommen; Freibetrag; Kindergeld; Prozesskostenhilfe

    a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19).

    Die Rechtsbeschwerde war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz aufgrund der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44) und des Landesarbeitsgerichts Köln (15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris) zuzulassen (§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).

  • OLG Köln, 27.03.2015 - 12 WF 11/15

    Berücksichtigung des Kindergeldes als für die Prozessführung einzusetzendes

    Der Senat schließt sich indes der vom OLG Rostock (OLG Rostock FamRZ 2013, 648) und vom LArbG Berlin (NZA-RR 2015, 44) vertretenen gegenteiligen Auffassung an, wonach § 1612b BGB es verbietet, das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld als dessen Einkommen und nicht als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen.

    Mit der Neuregelung von § 1612b BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG FamRZ 2011, 1490; so insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44).

    Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 910; auch hierzu insgesamt OLG Rostock FamRZ 2013, 648 und LArbG Berlin NZA-RR 2015, 44).

  • LAG Hamm, 26.01.2016 - 14 Ta 208/15

    Umfang der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei der Berechnung des

    Es kann offen bleiben, ob Kindergeld als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen ist, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (so OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 0 juris Rn. 6 ff.; jeweils m. w. N.) oder ob es aufgrund der Neufassung des § 1612b BGB als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, welches auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen ist (so LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • LAG Köln, 15.06.2015 - 1 Ta 209/15

    Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei der Berechnung des einzusetzenden

    Allerdings vermindert sich der Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO um das dem Kind zustehende Kindergeld (LAG Berlin-Brandenburg 29.09.2014 - 3 Ta 1494/14 - NZA-RR 2015, 44; OLG Rostock 06.09.2012 - 10 WF 218/12 - FamRZ 2013, 648; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rn. 19).
  • LAG Thüringen, 09.06.2016 - 1 Ta 95/16

    Prozesskostenhilfe - Kindergeld als Einkommen

    Daraus wird abgeleitet, dass das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen sei (LAG Berlin/Brandenburg 29.9.2014 NZA-RR 2015, 44; LAG Köln 15.6.2015 - 1 Ta 209/15).
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2015 - 18 WF 70/15

    Verfahrenskostenhilfe: Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der

    Das Kindergeld ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (BGH FamRZ 2005, 605, juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960, juris Rn. 8 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2015, 349, juris Rn. 16; Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Auflage 2012, Rn. 62; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 231; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 01.03.2015, § 115 Rn. 16; MünchKomm/Motzer, ZPO, 4. Auflage 2013, § 115 Rn. 18; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 115 ZPO Rn. 14; a.A. OLG Rostock FamRZ 2013, 648, juris Rn. 2 f.; LAG Berlin-Brandenburg NZFam 2015, 82, juris Rn. 19 f.; im Anschluss an OLG Rostock: Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 115 Rn. 19).
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